Dem Schornsteinfeger den Hauskauf melden


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Symbolbild "Schornsteinfeger"

TRIER. Entscheidet man sich aus der Palette der Angebote für ein eigenes Haus, so plant man vielleicht kleine Veränderungen, Sanierungsmaßnahmen oder einfach erst einmal einzuziehen.

Als Immobilienmakler freut man sich, wenn man bei einem gebrauchten Haus eine noch junge Heizungsanlage übermitteln kann. Der neue Eigentümer richtet zumeist den Blick auf naheliegendere Dinge, als auf diesen zumeist höchsten Punkt eines Gebäudes: den Schornstein.

Warum ist der Schornstein so wichtig?

Im Paragraphen 1.2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) steht klar und deutlich: „Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“

Wer der jeweils zuständige Bezirksschornsteinfeger ist, kann unter anderem über die Homepage des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks ermittelt werden.

Hinzuweisen wäre ebenfalls auf den oft unbeachteten Sachverhalt, dass diese Mitteilungspflicht auch Erwerber von Wohn- oder Teileigentum betrifft. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Haus bzw. die Wohnung bewohnt wird oder etwa nur gewerblich benutzt wird. Die Mitteilungspflicht besteht nicht nur für erworbene, sondern auch für verschenkte, überlassene oder geerbte Häuser und Wohnungen.

Eine nicht erfolgende Mitteilung ist eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. – Die lassen sich sicherlich besser in die Verschönerung der neuen Vier Wände investieren.

Eine Information von RE/MAX Premium Trier – DAS TEAM

Stephan Hansen und Christoph Maisenbacher beraten Sie gerne:
Tel. 0160 – 129 19 73 oder 0151 – 2001 45 68

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