Demenzkranker schiesst auf Ehefrau – Urteil nach Familien-Drama in Wittlich

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Das Landgericht in Trier

TRIER. Nachdem ein demenzkranker, 90-jähriger Mann am 4. November in Wittlich zunächst seine Ehefrau würgte und bedrohten und anschließend mit einer Waffe auf diese schoss, hat die 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Trier ein Urteil verkündet. Das Gericht ordnete die Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Der 90-jährige Beschuldigte aus dem Raum Wittlich soll am 04. November 2016 nach einem Streit versucht haben seine Lebensgefährtin zu töten. Dies im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit infolge bestehender Demenz. Zunächst soll er seine Lebensgefährtin gewürgt und anschließend mit einer Pistole bedroht habe.

In der Folge konnte, als der Beschuldigte kurzzeitig von seiner Lebensgefährtin abließ, diese das Haus verlassen. Sodann schoss der Beschuldigte in Tötungsabsicht auf die fliehende Lebensgefährtin, verfehlte sie jedoch.

Der Beschuldigte suchte in der Folge seine Lebensgefährtin und begab sich dazu laut Antragsschrift zu einem Hausanwesen, in dem er sie vermutete. Er forderte den Anwohner des Hauses auf, seine Lebensgefährtin zu ihm zu schicken und bedrohte ihn dabei mit der Schusswaffe.

Schon im Mai 2015 und im Oktober 2016 soll der Beschuldigte – ebenfalls im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit – seine Lebensgefährtin mit dem Tode bedroht und gewürgt haben.

Der 90-jährige Beschuldigte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Vorläufig festgenommen am 04.11.2016 befand er sich seit dem 05.11.2016 ununterbrochen in einer einstweiligen Unterbringung.

Hintergrund: Sicherungsverfahren im Allgemeinen
Das Sicherungsverfahren ist eine besondere Verfahrensart der Strafprozessordnung. Es ist dann vorgesehen, wenn das Strafverfahren gegen den Täter wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann. Das Sicherungsverfahren ist von vorneherein nur auf die Anordnung einer Sicherungsmaßregel (insbesondere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt) gerichtet und bezweckt die Sicherung der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist unbefristet, wird aber jährlich durch die Strafvollstreckungskammer überprüft.

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