Verwaltungsgericht urteilt – Keine „Bordell-Erweiterung“ zulässig

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Symbolbild "Girls"

TRIER/SIRZENICH. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 15.2.2017 die auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet Industrie- und Gewerbegebiet Sirzenich-Nord“ gelegenen Bordellbetriebs gerichtete Klage abgewiesen.

Beantragt war die Erweiterung um einen Anbau mit einer Grundfläche von 9,61 qm zur Vergrößerung eines bereits bestehenden Zimmers. Der beklagte Landkreis Trier-Saarburg hatte den Antrag mit der Begründung, dass die geplante Erweiterung in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehe, abgelehnt.

Nach erfolglosem Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass es der geplanten Erweiterung aufgrund ihrer geringen Kubatur an der städtebaulichen Relevanz fehle, jedenfalls aber ein Anspruch auf Befreiung bestehe, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Zur Begründung des klageabweisenden Urteils ist ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Baugenehmigung zustehe, weil sein Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes, der unter anderem Erweiterungen an Bordellen oder bordellartigen Betrieben für unzulässig erkläre, verstoße. Dem könne nicht mit dem Argument der fehlenden bodenrechtlichen Relevanz des Vorhabens begegnet werden.

Die Erweiterung des Bordellbetriebs, mit der ein bestehender Raum vergrößert werden solle, dessen Nutzungsart mit „Zimmervermietung“ beschrieben sei, führe zu einer Vergrößerung der gewerblichen Nutzfläche und damit zu einer Intensivierung des Bordellbetriebs, die geeignet sei, planungsrechtlich relevante Gesichtspunkte, wie die Attraktivität des Plangebiets, zu tangieren.

Dem Kläger stehe auch kein Befreiungsanspruch zu. Der Bebauungsplan sei von dem Ziel getragen, jegliche Erweiterung oder Neuansiedlung von Bordellbetrieben zur Vermeidung eines Trading-Down-Effektes und zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Attraktivität des Plangebiets zu verhindern. Diesem zentralen Regelungsziel liefe die beantragte Erweiterung des Bordellbetriebs indes zuwider.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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3 Kommentare

    • Wer hat den die Probleme gemacht?
      Der Bebauungsplan sagt nunmal keine Erweiterungen.
      Und warum sollte das Gericht dem wiedersprechen?
      Toleranzgrenzen gibt nicht.

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