Sehen und gesehen werden – Polizei Trier gibt Tipps zu Herbstgefahren

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Auto und Nebel

TRIER/REGION. Nach der Zeitumstellung von Sommer- auf Winterzeit ist es nicht nur früher dunkel. Im Herbst sorgen Regen und Nebel zusätzlich für schlechtere Sichtverhältnisse. Daher ist es in der „dunklen Jahreszeit“ umso wichtiger, als Verkehrsteilnehmer gut zu sehen und gut gesehen zu werden.

Als Fahrzeugführer sollten Sie daher darauf achten, dass Ihre Beleuchtung fehlerfrei funktioniert und Schmutz oder Anbauteile ihre Wirkung nicht beeinträchtigen. Dies gilt für Auto-, Motor- und Fahrradfahrer in gleicher Weise. Die Scheinwerfer und Rückleuchten sorgen nicht nur dafür, dass Sie erkennen, was auf Sie zukommt. Genauso wichtig ist Ihre Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer.

Die Polizei rät daher zur rechtzeitigen und regelmäßigen Beleuchtungskontrolle. Nutzen Sie die Angebote von Werkstätten und Automobil-/Fahrradclubs zur Beleuchtungsprüfung, damit Sie sicher in den Herbst starten können. Regelmäßige Kontrollen vor Fahrtbeginn stellen zudem sicher, dass Sie erkennbar bleiben.

Für Zweiradfahrer und Fußgänger (inklusive ihrer vierbeinigen Freunde) können zudem reflektierende (Warn-)Westen oder Leuchtbänder zu einer Lebensversicherung werden. Dunkle Oberbekleidung ohne Reflektoren kann zu sehr später Erkennbarkeit führen und somit das Unfallrisiko mit möglicherweise gravierenden Folgen erhöhen.

Sonderfall Nebelschlussleuchte:

Die Verwendung der Nebelschlussleuchte dient eindeutig der Verkehrssicherheit bei starkem Nebel und ist in § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Ergänzt wird diese Regelung in § 3 Abs. 1 StVO, der die Geschwindigkeit bei entsprechender Sichtweite regelt. Hier heißt es: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.“

Also, Nebelschlussleuchte nur bei weniger als 50 Meter Sichtweite und dann höchstens 50 km/h schnell fahren!

Übrigens: Kann man die nachfolgenden Fahrzeuge hinter sich deutlich erkennen, darf die Nebelschlussleuchte auch wieder ausgeschaltet werden, um nicht zu sehr zu blenden.

Wer die Nebelschlussleute einschaltet, ohne dass die geforderte Sichtbehinderung besteht, riskiert ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 35 Euro.

Wann und in welcher Kombination die Beleuchtung an Fahrzeugen grundsätzlich zu verwenden ist, beschreibt § 17 StVO sehr detailliert.

Und ein letzter Hinweis für gute Sicht nach vorne: Achten Sie darauf, dass Ihre Scheibenwischer einen guten Job machen, neue sorgen oft für Durchblick!

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Trier

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