PFALZEL. Mit Beschluss vom 6. Oktobe, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 02.08.2016 bestätigt.
Gegenstand des im Eilverfahren geführten Rechtsstreits war die Untersagungsverfügung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord vom 30.05.2016.
Die Behörde hatte den beiden Geschäftsführern der Eu-Rec GmbH den weiteren Betreib der Anlage wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Das Gericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt in der Vergangenheit durch die Anlagenbetreiberin wiederholt missachtet worden seien. Zugleich habe die Behörde durch umfangreiche Überwachungsmaßnahmen und Anordnungen immer wieder versucht, die beim Betrieb der Anlage festgestellten Defizite abzustellen. Im Hinblick auf die vorangegangenen Bemühungen der SGD Nord sei die ausgesprochene Untersagungsverfügung auch nicht unverhältnismäßig.
Aktuell wird der Betrieb der Anlage von einem als Stellvertreter der Geschäftsführer bestellten Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Umwelttechnik, wahrgenommen.