Traktoren auf der Bundesstraße 50 zum Flughafen Hahn?

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Symbolbild

Die Bundesstraße B 50, die den Hauptzubringer zum Flughafen Frankfurt-Hahn darstellt, wurde zu Recht als Kraftfahrstraße ausgewiesen, die von langsamen Fahrzeugen nicht befahren werden darf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das beklagte Land wies im Jahr 2004 die B 50 zwischen Simmern und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße aus; es wurde ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgestellt. Eine solche Straße darf nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Der Beklagte ging dabei von einer Gefahr durch langsam fahrende Fahrzeuge aus.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb und nutzt landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer geringeren Höchstgeschwindigkeit. Um die B 50 mit diesen Fahrzeugen befahren zu können, legte er gegen die Verkehrsregelung Widerspruch ein. Wegen eines durchgeführten Musterverfahrens ruhte das Widerspruchsverfahren zunächst. Während der Dauer des Musterverfahrens wurden Ausweichstrecken für den langsam fahrenden landwirtschaftlichen Verkehr geschaffen. Das Musterverfahren erledigte sich. Der Kläger hielt seinen Widerspruch weiter aufrecht, den der Beklagte im Jahr 2011 zurückwies. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, durch den Wegfall der Fahrmöglichkeit über die B 50 werde sein Betrieb wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Mehr Wege und Zeitverlust seien für ihn die Folgen. Auf der B 50 sei landwirtschaftlicher Verkehr gefahrlos möglich. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Durch den mittlerweile vierspurig erfolgten Ausbau der B 50 bestehe die frühere Gefahrenlage durch langsame Fahrzeuge nicht mehr. Das Überholen durch schnellere Fahrzeuge sei heute problemlos möglich.

Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und führte im Wesentlichen aus, es bestehe nach wie vor eine erhöhte Unfallgefahr wegen hoher Geschwindigkeitsdifferenzen bei Zulassung von langsamem Verkehr. Auch sei die besondere Bedeutung der B 50 als Bestandteil des transeuropäischen Straßennetzes zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, inwieweit die Zulassung von langsam fahrenden – vor allem landwirtschaftlichen – Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten unter 60 km/h und teilweise unter 40 km/h auf der B 50 im Abschnitt zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs durch eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit führen würde. Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage ab.

Es schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen an, der in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Zulassung deutlich langsamer Fahrzeuge zu einer spür- und messbaren Verschlechterung der Verkehrssicherheit führen würde. Vor allem Unfälle mit schweren Folgen würden wegen der dann bestehenden großen Geschwindigkeitsdifferenzen häufiger als bisher auftreten. Eine Unfallanalyse für den untersuchten Streckenabschnitt habe gezeigt, dass Unfälle mit Personenschäden in vielen Fällen mit Fahrstreifenwechseln einerseits und dem Auftreten langsamer (Schwerverkehrs-)Fahrzeuge andererseits zu tun habe. Mehr und (noch) langsamere Fahrzeuge würden die Häufigkeit dieser Vorkommnisse erhöhen und gleichzeitig würden höhere Geschwindigkeitsdifferenzen begründet. Mit langsam fahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen müssten und könnten Autofahrer auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße nicht rechnen. Es wäre ein drastischer Verstoß gegen die Grundanforderung „Einheit von Bau und Betrieb“ an sichere Straßen.

Darüber hinaus sei es für den Kläger nicht unzumutbar, die zur Verfügung stehenden Ausweichstrecken zu benutzen. Diese seien bereits im Zusammenhang mit dem Musterverfahren erörtert und seinerzeit – nachdem der Beklagte vor allem im Bereich zwischen Büchenbeuren und Kirchberg eine nördliche Umfahrung der B 50 ermöglicht hatte – für zumutbar erachtet worden. Daran halte das Gericht weiterhin fest: Sowohl die Qualität der Umfahrungsstrecke als der zusätzliche Zeit- und Wegeaufwand seien nicht unzumutbar

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1 Kommentar

  1. Komisch. Die Unfallzahlen gehen zurück durch vierspuriegen ausbau. Ubd der LBM sieht eine Unfallgefahr.
    Auf der B51 bei Bitburg/ Niederstedem ist 4 Spurig und der LBM will eine Fahrbahn zurückbauen . Begründung : Unfallgefahr wegen eben der 4.Spur.
    Ein Amt- 2 Meinungen.

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