Klage abgeschmettert – Kindertagesststätten in der Eifel erhalten vollen Zuschuss

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TRIER. § 15 des Kindertagesstättengesetzes räumt den Trägern von Kindertagesstätten für Neu- und Umbaumaßnahmen einen Rechtsanspruch auf einen „angemessenen“ Zuschuss gegen den Träger des Jugendamtes (hier Landkreis Vulkaneifel), unabhängig von dessen Finanzkraft, ein. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Der Entscheidung lagen zwei Klagen der ADD Trier in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gegenüber Widerspruchsbescheiden des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Vulkaneifel zu Grunde. Der Kreisrechtsausschuss hatte seinen Landkreis verpflichtet, den im Verfahren beigeladenen Trägern von Kindertagesstätten im Bereich von Gerolstein und Kelberg einen höheren Investitionszuschuss für Neu– bzw. Umbaumaßnahmen in insgesamt drei Kindertagesstätten zu gewähren.

Diese hatten für die teilweise geplante Neuerrichtung von Gruppen einen Zuschuss in Höhe von 60.000 € für den Neubau pro Gruppe und in Höhe von 30.000 € für zudem geplante Umbaumaßnahmen sowie weitere 20% der zuwendungsfähigen Einrichtungskosten verlangt. Der Landkreis gewährte aus haushaltsrechtlichen Gründen jedoch lediglich einen Zuschuss in hälftiger Höhe. Hiergegen legten die betroffenen Träger der Kindertagesstätten erfolgreich Widerspruch ein, woraufhin die ADD Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat, weil sie die Auffassung des Landkreises teilt.

Die Richter der 2. Kammer haben entschieden, dass der vom Kreisrechtsausschuss zugesprochene – höhere – Zuschuss „angemessen“ im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Kindertagesstättengesetzes ist. Der Begriff der „Angemessenheit“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit sei, dass die finanzielle Zuwendung ausreichen müsse, um die nach der Bedarfsplanung notwendige Baumaßnahme sicherzustellen.

Die Finanzkraft des zahlungspflichtigen Trägers des Jugendamtes spiele dabei keine Rolle. Vielmehr sei für die Frage der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in die unterschiedliche Aspekte einfließen könnten. Neben der Dringlichkeit der Schaffung neuer Kindertagesstätten könne bspw. auch die Finanzkraft des Trägers der Kindertagesstätte berücksichtigt werden. In den zu entscheidenden Fällen sei zu berücksichtigen, dass der beklagte Landkreis selbst durch mehrfache Änderung der Fördersätze gezeigt habe, dass er eine Förderung in Höhe des von den Trägern der Kindertagesstätten beantragten Umfangs grundsätzlich für angemessen halte. Auch eine Betrachtung der Fördersätze in anderen Landkreisen, die allgemein wesentlich höhere Investitionszuschüsse für angemessen hielten, gebe einen Hinweis darauf, dass die – alleine aus haushaltsrechtlichen Gründen vorgenommene – Halbierung der beantragten Zuschüsse nicht angemessen seien könne. Insbesondere trage diese Entscheidung der finanziellen Situation des Trägers der Kindertagesstätten und der Dringlichkeit deren Aufgabe keine Rechnung. Dadurch würden die beigeladenen Träger der Kindertagesstätten in ihren Rechten verletzt, weshalb die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide rechtmäßig seien.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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