Im Ausland hochgeladene Hetz-Propaganda konsequent verfolgen

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Symbolbild

MAINZ.„Der verbalen Radikalisierung im Internet treten wir entschieden entgegen. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über einen wehrhaften Rechtsstaat und eine starke Justiz. Wir lassen es nicht zu, dass Kennzeichen und Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen über das Internet verbreitet werden. Dies muss unabhängig davon gelten, ob verfassungswidrige Inhalte im Inland oder im Ausland hochgeladen werden“, erklärte Justizminister Robbers anlässlich der Aussprache im Bundesrat zur Ausweitung der Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Behandlungen im Ausland.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden, bei denen Täter im Ausland Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ins Internet einstellen. Dies gilt selbst dann, wenn Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wären und die Täter sich mit entsprechenden Internetseiten gezielt an inländische Adressaten richten würden.

Anlass war folgender Fall:

Von einem Computer in Tschechien wurde auf einem Internetportal eine Plattform für rechtsextremistische Musik gegründet. Die dort eingestellten Lieder, Texte und Symbole wurden von in Deutschland befindlichen Nutzern abgerufen. Dabei hatte der Täter seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und war nur nach Tschechien gegangen, um für seinen Handel straffrei zu bleiben. Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass mangels Tathandlung im Inland eine Strafbarkeit nicht gegeben ist.

Rheinland-Pfalz macht sich deshalb für die Änderung des Strafgesetzbuches stark. Nach der neuen Regelung ist entscheidend, dass verfassungswidrige Kennzeichen oder Propagandamittel im Inland oder zwar aus dem Ausland jedoch im Inland wahrnehmbar verbreitet werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches hat.

„Damit schließen wir diese Schutzlücke. Es kann nicht sein, dass sozusagen ‚durch die Hintertür‘ im Ausland verfassungswidrige und nach deutschem Strafrecht relevante Inhalte hochgeladen werden und im Inland Verbreitung finden. Die Strafbarkeit kann und darf in solchen Fällen nicht vom Aufenthaltsort des Täters abhängen. Unser Gesetzentwurf beinhaltet eine adäquate Antwort auf die Herausforderungen derartiger Straftaten im Internet. Es wäre ein unerträglicher Zustand, diejenigen davonkommen zu lassen, die mit krimineller Energie Schlupflöcher nutzen, um ihre destruktiven Aktivitäten entfalten zu können. Dies gilt gerade jetzt, wo mit widerwärtiger Hetze ‚geistige Brandstiftung‘ betrieben wird. Lassen Sie uns gemeinsam entschlossen gegen rassistische Internetinhalte vorgehen, die den Nährboden für ein Klima der Angst und Gewalt bereiten“, so Robbers

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