LUXEMBURG. Eine Patrouille wurde im Raum Kockelscheuer auf ein Fahrzeug aufmerksam, welches in eine ruhige Wohnsiedlung gesteuert wurde. Im Rahmen der Einbruchsprävention entschieden sich die Beamten dem Fahrzeug zu folgen um anschliessend eine Kontrolle durchzuführen.
Beim Einbiegen in die Straße war das Fahrzeug bereits am Straßenrand abgestellt und die Lichter ausgeschaltet. Der Fahrer hatte sich im Inneren des Fahrzeuges geduckt und ergriff die Flucht als die Beamten auf Höhe der Fahrertür waren.
Die Verfolgung wurde sofort aufgenommen und mehrere Patrouillen wurden zwecks Unterstützung angefordert.
Kurz vor der Autobahnauffahrt in Richtung Frankreich holten die Beamten auf und setzten die Auffahrt zu. Der Fahrer liess sich hiervon jedoch nicht beirren und rammte das Dienstfahrzeug um anschliessend auf die Autobahn A3 in Richtung Frankreich zu fahren. Die Verfolgung konnte aufgrund der entstandenen Beschädigungen am Dienstfahrzeug nicht mehr fortgesetzt werden. Die Beamten blieben unverletzt.
Eine weitere Patrouille hatte zwar noch kurzen Sichtkontakt zum Fahrzeug, musste jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der übergrenzschreitenden Verfolgung abbrechen als das Fahrzeug über die Grenze fuhr.
Zur Erklärung:
Im Artikel 41 des Schengener Abkommen liegt eine genaue Auflistung der Straftaten vor, bei welchen die Verfolgung, welche über eine Grenze hinausgeht, aufgenommen werden darf.
Eine strenge Prozedur ist in einem solchen Fall einzuhalten. Da diese Bestimmungen in diesem Fall nicht zutreffend waren, wurde die Prozedur nicht eingeleitet und die Verfolgung eingestellt.
Dennoch führt die Polizei Ermittlungen in Bezug auf die Identität des Fahrers durch und kann bereits erste Erfolge verzeichnen.